In der Nebensaison in den Urlaub fahren, wenn es richtig schön preiswert ist? Wer Kinder im schulpflichtigen Alter hat, kann davon nur träumen. Während der Schulferien zu verreisen ist nun einmal teurer. Für eine mehrköpfige Familie kann es schnell einen großen Unterschied machen, ob sie den Urlaub ein paar Tage früher oder später bucht. Aber ist es vertretbar, die Kinder früher aus der Schule zu holen – und was sagt eigentlich das Gesetz dazu?
Viele Eltern nehmen es bei der Schulpflicht nicht so genau, wenn es um den gemeinsamen Urlaub geht. Schließlich, so kann man sich sagen, passiert in den letzten Schultagen nichts Weltbewegendes mehr. Die Prüfungen sind geschrieben, Schüler und Lehrer sehnen gleichermaßen die Ferien herbei. Später aus dem Urlaub zurückzukommen und den Schulbeginn zu verpassen ist da schon problematischer. Zwar beginnt der reguläre Unterricht meist etwas später, aber die Kinder erwartet, neben dem Wiedersehen mit den Freunden, auch neue Lehrer und ein neuer Stundenplan. Ganz abgesehen von diesen Erwägungen bleibt natürlich die Frage: Wie ist das Ganze überhaupt mit der Schulpflicht vereinbar, die in Deutschland bekanntlich herrscht?
Ein Antrag auf Sonderurlaub ist möglich
Für Ausnahmefälle kann die Schule Sonderurlaub genehmigen und Schüler vom Unterricht freistellen. Übliche Fälle sind beispielsweise Hochzeiten oder auch Todesfälle, ebenso wie sportliche Wettkämpfe und Turniere. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Sonderurlaub, die Entscheidung liegt allein bei der Schule, ob ein Antrag auf Sonderurlaub bewilligt wird. Wenn es nur um einen Zeitraum von ein bis drei Tagen geht, reicht oft schon eine Anfrage beim Klassenlehrer. Er ist auch der beste Ansprechpartner für die Einschätzung, ob die Kinder in den Fehltagen wichtigen Lehrstoff verpassen.
Ob ein Urlaub als dringender Grund für eine Freistellung akzeptiert wird, hängt sehr von der Handhabe der Schule ab. Bevor man ins kalte Wasser springt und eine Absage bekommt, obwohl man längst gebucht hat, sollte man sich besser beim Elternabend umhören, ob es Erfahrungen diesbezüglich gibt. Während manche Schulen dem Familienurlaub einen großzügigen Freifahrtschein ausstellen, zeigen sich andere streng, um die Praxis nicht einreißen zu lassen.
Wer schwänzt, wird verwarnt
Um auf Nummer sicher zu gehen, lassen viele Eltern ihre Kinder daher einfach blau machen. Die Praxis ist weithin verbreitet, nicht selten registrieren die Schulbehörden an Tagen vor und nach den Ferien eine glatte Verdopplung der Krankmeldungen. Wer zuvor versucht hat, einen Sonderurlaub für sein Kind zu bekommen und abgelehnt wurde, macht sich dann natürlich verdächtig. Wenn es die Schulleitung streng nimmt, kann sie jederzeit ein ärztliches Attest verlangen. Kann dieses nicht vorgelegt werden, droht eine Verwarnung oder ein Eintrag ins Zeugnis.
Stecken Kinder und Eltern unter einer Decke, mag die Rüge der Schulleitung ausnahmsweise zu verkraften sein. Sollten sich das Schulordnungsamt oder gar die Polizei einschalten, ist der Spaß aber vorbei – denn dann kann es richtig teuer werden. Gegen die Schulpflicht zu verstoßen stellt rechtlich gesehen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend mit einem Bußgeld geahndet werden. Damit rechtliche Schritte eingeleitet werden, muss aber in der Regel mehr vorgefallen sein als ein einmaliges Blaumachen.
Im Extremfall droht Freiheitsstrafe
Doch auch beim ersten Mal Schwänzen kann es böse ausgehen. Es kommt zwar sehr selten vor, liegt aber im Bereich des Möglichen, dass die Bundespolizei vor Ferienbeginn auf deutschen Flughäfen verschärft ein Auge auf Kinder im Schulalter wirft und von den Eltern einen Nachweis über die Befreiung vom Unterricht verlangt. Kann keine Sonderurlaubsgenehmigung vorgewiesen werden, darf die Familie zwar abfliegen, kann sich aber bei der Rückkehr über Post vom Schulamt freuen. Wie hoch die Strafe im Falle einer Strafverfolgung ausfällt, hängt von den gesetzlichen Regelungen zur Schulpflicht im jeweiligen Bundesland ab. In Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern können Geldstrafen zwischen 50 und 300 Euro pro geschwänztem Schultag verhängt werden. Im extremen Fällen erlaubt das Gesetz sogar eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bzw. von bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe.
Übertriebene Angst sollte dennoch keine Familie haben, wenn sie ihren Urlaub etwas ausdehnen mag. Die scharfen Rechtsmittel, die in Sachen Schulpflicht zur Verfügung stehen, werden üblicherweise nicht auf diese Fälle angewendet. Durch einen freundlichen Umgang mit Lehrern und Schulleitung lässt sich das Meiste klären, ohne dass es zu solchen Extremfällen kommen muss.